Neuer E Scooter Test 2019

Wir recherchieren bereits nach möglichen Kandidaten für unseren großen E Scooter Test 2019, wobei wir auch in engem Kontakt mit vielen Herstellern stehen. Da die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (EKFV) am 19. Februar 2019 unterzeichnet wurde, werden die Elektroroller, die wir 2019 testen werden, ganz unter dem Motto der neuen Verordnung stehen (auch salopp E Scooter Gesetz genannt) - und uns sicherlich noch lange durch das Jahr 2019 begleiten. Denn immerhin tritt die neue Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (EKFV) am 15. Juni in Kraft.

Gesetzte E Scooter Test mit Straßenzulassung für den E Scooter Test 2019:

Metz Moover* (durch Sondergenehmigung bereits mit Straßenzulassung),
BMW X2 City* (durch Sondergenehmigung bereits mit Straßenzulassung).

Egret Ten V4* (Nachfolger vom Egret Ten V3), 
Egret Eight V3* (Nachfolger vom Egret Eight V2), 
The Urban #brln V3* (Nachfolger vom The Urban #brln V2)
The Urban #hmbrg V3 (Nachfolger vom The Urban #hmbrg V2), 
IO Hawk Exit Cross* (ohne Vorgänger in Deutschland), 
IO Hawk Sparrow-Legal
* (Nachfolger vom IO Hawk Sparrow),
SXT Light Plus V eKFV Version (Nachfolger vom SXT Light Plus V, ähnlich dem SXT Light Plus),
SXT Buddy V2 eKFV Version (Nachfolger vom SXT Buddy V2),
Moovi StVo* (Nachfolger vom Moovi)

Mit der Unterzeichnung der Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung passen nun die E Scooter Hersteller ihre Fahrzeuge an (oder haben das schon längst getan). Jedes Fahrzeug muß eine Typengenehmigung vom Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) erhalten. Dieses dauert eine gewisse Zeit, da gleich mehrere Gutachten für ein Fahrzeug erstellt werden müssen. Die Freigabe erfolgt vom Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) nach dem 15. Juni. Ein solches Verfahren, die Erlangung der Typengenehmigung ist immer mit einer nicht unerheblichen Aufwendung an finanziellen Mitteln und viel Zeit verbunden. Daher werden die neuen Elektroroller, die eine Typengenehmigung bekommen, wohl auch etwas teurer. Die mit * gekennzeichneten E Scotoer haben bereits eine ABE vom KBA erhalten.

Das neue E Scooter Gesetz 2019

Die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung 2019

Wir wollen an dieser Stelle die Eckpunkte der neuen Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung für E Scooter (und das was 2019 auf uns zukommt) umfassend skizzieren. Denn die neue Verordnung bedeutet, dass eine ganz neue Fahrzeugklasse geschaffen wird, der allerdings bisher noch kaum ein E Scooter entspricht: 

1. Der E Scooter benötigt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) mit Typenschild (Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie ein Fabrikschild),

2. Haftpflichtversicherung mit einem jährlichen Versicherungsaufkleber inkl. Hologram am Elektrokleinstfahrzeug (Größe des Aufklebers: 5,28 cm mal 6,5 cm), um dann den Versicherungsaufkleber E Scooter ordnungsgemäß anzubringen. 

3. Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs (EKF) bedarf es keiner speziellen Fahrerlaubnis. Ab vollendeten 14. Lebensjahr gilt eine Höchstgeschwindigkeit bis 20 Km/h. 

 

Die Voraussetzungen für einen E Scooter nach Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz für eine Person,

2. eine Lenk- oder Haltestange,

3. Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h,

4. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt (oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn ein 60% der Leistung zur Balancierung verwendet wird),

5. eine Gesamtbreite bis 70 cm, eine Gesamthöhe bis 140 cm und eine Gesamtlänge bis 200 cm,

6. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg,

7. Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen,

8. Front- und Rücklicht (mit Bremslicht), Seitenreflektoren,

9. Eine helltönende Glocke,

10. Keine Helmpflicht,

11. Keine Blinkerpflicht. Richtungsanzeige wie beim Fahrrad,

12. Keine Displaypflicht. In der vorherigen Fassung war eine Ladestandsanzeige als Pflicht angegeben,

13. Ab 14 Jahre.

 

Die neue Verordnung kennt Elektrokleinstfahrzeuge bis maximal 20 km/h

Schauen wir sie uns genauer an: 

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h (von nicht weniger als 12 km/h) sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 20 Km/h nur Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 20 Km/h nur Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden. 

 

Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden. Laut Aussagen des Fachreferats vom BMVI ist es möglich, den Scooter in der Fußgängerzone zu nutzen, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Hat der E Scooter einen Freilauf kann er bei ausgeschalteten Motor genutzt werden. Hat der E Scooter zum Beispiel eine Fahrstufe die bis 6 Km/h geht, ist es nicht zulässig diese z.B. in Fußgängerzonen zu nutzen. 

Weiterhin gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln

Nacheinander fahren: Wer ein Elektrokleinstfahrzeug (EKF) führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

Rechts fahren: Mit Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.

Blinken: Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug (EKF) keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, soll der Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs die Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, so dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.

Rücksicht nehmen: Wer ein Elektrokleinstfahrzeug (EKF) auf Radverkehrsflächen führt, soll auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, soll weiterhin schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Falls erforderlich, soll die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

Parken: Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge (EKF). Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.